Schichtungsordnung für das Ombudsmannverfahren der bupZert GmbH Berlin

Präambel

bupZert hat zur außergerichtlichen Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Auftraggebern von bupZert sowie den von bupZert bestellten Inspektoren einerseits und bupZert andererseits betreffend die zwischen den jeweiligen Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse und die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten und zwischen den jeweiligen Parteien streitigen Pflichtverletzungen ein Schichtungsverfahren vor einem Ombudsmann eingerichtet. In der nachstehenden Schlichtungsordnung sind die Stellung des Ombudsmannes und der Verfahrensablauf des Schlichtungsverfahrens geregelt.

1. Bestellung des Ombudsmanns

1.1 Bestellung durch bupZert

Das Schlichtungsverfahren wird vor einem Ombudsmann durchgeführt.  Der  Ombudsmann wird durch die Geschäftsführung der bupZert GmbH auf die Dauer von 24 Monaten bestellt. Der Ombudsmann kann vor Ablauf seiner Bestellungszeit nur abberufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Amtsführung des Ombudsmannes nicht mehr erwarten lassen, wenn er nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung seines Amts gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.

1.2 Qualifikation und Unparteilichkeit

Der Ombudsmann muss die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 DRiG haben. Er darf in den letzten zwei Jahren vor seiner Bestellung bupZert weder gegenüber Auftraggebern von bupZert noch gegenüber Inspektoren vertreten noch bupZert im Hinblick auf Meinungsverschiedenheiten mit Auftraggebern oder Inspektoren beraten haben. Der Ombudsmann ist in seiner  Eigenschaft als  Schlichter  unabhängig  und  nicht an  Weisungen gebunden.

1.3 Befangenheit

Ein Ombudsmann darf nicht in Streitfällen tätig werden, an deren konkreter Entstehung oder Abwicklung er selbst beteiligt war.

2. Zulässigkeit des Verfahrens

2.1 Beschwerdeführer

Beschwerdeführer kann nur ein von bupZert bestellter Überwacher oder ein Auftraggeber von Zertifizierungs- und Überwachungsleistungen sein.

2.2 Ausnahmen vom Schlichtungsverfahren

Eine Schlichtung durch den Ombudsmann ist unzulässig,

    • Wenn der Beschwerdegegenstand nicht einen zwischen bupZert und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vertrag über die Erbringung von Zertifizierungs- und Überwachungsleistungen oder die Bestellung eines Überwachers und die daraus jeweils resultierenden Rechte und Pflichten oder deren Verletzung betrifft.
    • wenn der Beschwerdegegenstand bereits vor einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder von dem Beschwerdeführer während des Schlichtungsverfahrens anhängig gemacht wird; dasselbe gilt, wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht  auf Erfolg bietet.
    • die Angelegenheit bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens einer Schlichtungs- oder Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, ist oder war;
    • der Anspruch bei Anrufung des Ombudsmanns bereits verjährt war und bupZert sich auf Verjährung beruft.

3. Schlichtungsverfahren

3.1 Einleitung des Verfahrens

Das Schlichtungsverfahren wird dadurch eingeleitet, dass der Beschwerdeführer eine mit Gründen versehene schriftliche Beschwerde an bupZert übermittelt, bupZert der Beschwerde nicht abhilft und die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers an den Ombudsmann zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens übergibt.

3.2  Aufklärung des Beschwerdegegenstandes und der Zulässigkeit

In der schriftlichen Beschwerde soll der Beschwerdeführer den Gegenstand seiner Beschwerde konkret bezeichnen und die Beschwerde begründen. Stellt der Ombudsmann fest, dass der Beschwerdegegenstand nicht hinreichend bezeichnet oder die Beschwerde nicht mindestens insoweit begründet wurde, dass die bupZert vorgeworfene Pflichtverletzung erkennbar wird, oder erscheint die Beschwerde gemäß Ziffer 2.2 als unzulässig, soll er den Beschwerdeführer unter Bezeichnung der fehlenden Informationen bzw. mit Hinweis auf die Zulässigkeitsbedenken unter Fristsetzung von einem Monat auffordern, die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen bzw. zur Zulässigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Frist kann der Ombudsmann bei entsprechendem Antrag des Beschwerdeführers um bis zu weitere 2 Monate verlängern.

3.3 Anhörung von bupZert

Beschwerden, die nach dem Vortrag  des Beschwerdeführers zulässig sind, werden  an  die Geschäftsführung der von bupZert weitergeleitet. bupZert hat binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang der Beschwerde zur Darstellung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Diese Frist kann auf Antrag von bupZert um bis zu 2 Monate verlängert werden. Eine Stellungnahme von bupZert leitet der Ombudsmann an den Beschwerdeführer weiter.

3.4 Einholung der Stellungnahme des Beschwerdeführers

Hilft bupZert der Beschwerde nicht ab, so wird  der Ombudsmann dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, sich zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers innerhalb eines Monats ab Zugang zu äußern.

3.5 Sachaufklärung durch den Ombudsmann

Der Ombudsmann kann zur Klärung des Sachverhalts und der streitigen Ansprüche eine ergänzende Stellungnahme der Parteien anfordern oder Auskünfte bei den Parteien einholen, wenn ihm dies erforderlich erscheint; er kann die Parteien auch mündlich anhören. Eine Beweisaufnahme führt er nicht durch, es sei denn, der Beweis kann durch die Vorlegung von Urkunden angetreten werden oder die Parteien einigen sich im laufenden Schlichtungsverfahren auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, den Gutachtengegenstand und die Person des Sachverständigen. In diesem Fall darf der Ombudsmann auch das Ergebnis des Sachverständigengutachtens seinem Schlichterspruch zugrunde legen.

3.6 Schlichtungsspruch

Gelangt der Ombudsmann zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde unzulässig ist oder nur nach einer weitergehenden Beweisaufnahme in der Sache entschieden werden kann, so sieht er mit einem entsprechenden Hinweis von einer Schlichtung ab. Ansonsten erlässt er auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung  von Billigkeitserwägungen einen Schlichtungsspruch.
Der Schlichtungsspruch ergeht schriftlich und enthält eine kurze und verständliche Begründung. Der Ombudsmann leitet seine Entscheidungen unverzüglich den Parteien unmittelbar zu.

3.7 Annahme des Schlichtungsspruches

Der Schlichtungsspruch des Ombudsmanns ist für die Parteien nicht bindend. Den Parteien steht der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Möchte eine Partei die Gerichte anrufen und benötigt er hierzu eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle, wird ihm diese erteilt.
Schlichtungssprüche können von den Parteien innerhalb von 6 Wochen ab Zugang durch eine schriftliche Mitteilung an den Ombudsmann angenommen werden. Die Parteien sind hierauf sowie darauf hinzuweisen, dass sie zur Annahme nicht verpflichtet und bei Nichtannahme berechtigt sind, die Gerichte anzurufen. Nach Ablauf der Frist teilt der Ombudsmann den Parteien die Annahme oder Nichtannahme des Schlichtungsspruchs unter Angabe der Parteien und des Verfahrensgegenstands mit. Mit der Mitteilung ist das Verfahren beendet.

4. Kosten

4.1 Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens durch den Ombudsmann trägt bupZert. Ihre Kosten trägt jede Partei selbst.

4.2 Vertretung

Es ist den Parteien freigestellt, sich in dem Verfahren sachkundig vertreten zu lassen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten (insbesondere etwaige Reisekosten, Gutachtenkosten) und die ihres Vertreters selbst.

5. Hemmung der Verjährung

Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gilt die Verjährung für die Ansprüche des Beschwerdeführers als gehemmt.

6. Verschwiegenheitsverpflichtung des Ombudsmannes

Der Ombudsmann ist zur Verschwiegenheit über alle die Parteien betreffenden Tatsachen und Wertungen verpflichtet, von denen er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Kenntnis erlangt.